§11 Tierschutzgesetz (TierschG)
Erlaubnispflicht zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung
Ab dem 01.08.2014 benötigt derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18.05.2006 neuer Fassung (n. F.)).
Wer möchte, kann sich hier einmal in das TierschGesetz einlesen. Für unsere Hundeschule trift §11 Abs. 1 Nr. 8f zu.
Wir haben daher unseren Antrag für die Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden nach §11 TierschG bei der zuständigen Behörde eingereicht und die Erlaubnis nach bestandener Sachkundeprüfung und gründlicher Überprüfung der Unterlagen und Örtlichkeiten erhalten.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind u.a. die persönliche Zuverlässigkeit, eine nachgewiesene Sachkunde sowie den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Räumlichkeiten.
Der Gesetzgeber gibt Rahmenbedingungen vor, die zur Erlangung der Erlaubnis führen kann. Jede ausführende Behörden legen dann die genaue Vorgehensweise selber fest.